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Immobilie verkaufen mit Wohnrecht oder Nutzniessung - so funktioniert es

Daniel SchüpferDaniel SchüpferMis à jour le 9 min de lectureImmobilienverkaufImmobilienmarkt
Immobilie verkaufen mit Wohnrecht oder Nutzniessung - so funktioniert es

Ja, Sie können Ihre Immobilie in der Schweiz verkaufen und trotzdem darin wohnen bleiben. Drei Wege führen dahin: ein Verkauf mit lebenslangem Wohnrecht, ein Verkauf mit Nutzniessung oder ein Teilverkauf, bei dem Sie nur einen Anteil abgeben. Alle drei werden im Grundbuch eingetragen und bleiben auch nach einem Weiterverkauf bestehen. Der Preis dafür ist eine Wertminderung: Je länger das Recht voraussichtlich dauert, desto tiefer fällt Ihr Verkaufserlös aus.

In diesem Artikel erfahren Sie, worin sich die Modelle unterscheiden, wie sich die Rechte auf den Verkaufspreis auswirken und worauf Sie bei der Umsetzung achten sollten.

Wie verkaufe ich mein Haus im Alter?

Wer im Alter verkauft, hat fünf Möglichkeiten. Welche passt, hängt an einer einzigen Frage: Wollen Sie in der Immobilie wohnen bleiben oder nicht? Wer ausziehen will, erhält den vollen Verkehrswert. Wer bleiben will, tauscht einen Teil des Erlöses gegen ein Wohnrecht, eine Nutzniessung oder einen behaltenen Miteigentumsanteil.

ModellSie bleiben wohnenSie erhaltenPasst, wenn
Verkauf und AuszugNeinDen vollen VerkehrswertSie ohnehin kleiner wohnen möchten
Verkauf mit WohnrechtJa, selbst bewohnenVerkehrswert abzüglich WohnrechtswertSie das vertraute Zuhause behalten wollen
Verkauf mit NutzniessungJa, auch vermietenVerkehrswert abzüglich NutzniessungswertSie zusätzlich Mieteinnahmen brauchen
TeilverkaufJa, meist über eine NutzniessungDen Erlös für den verkauften AnteilSie nur einen Teil des Kapitals benötigen
Verkauf in der FamilieJe nach VereinbarungFrei verhandelbar, oft unter VerkehrswertDie Immobilie in der Familie bleiben soll

Die Reihenfolge ist in allen fünf Fällen gleich: zuerst den Verkehrswert kennen, dann das Modell wählen. Wer zuerst das Modell wählt, kann nicht beurteilen, was er dafür aufgibt.

Wohnrecht und Nutzniessung - die Grundlagen

Sowohl das Wohnrecht als auch die Nutzniessung sind sogenannte Dienstbarkeiten nach Schweizer Recht (ZGB Art. 745 ff. bzw. Art. 776 ff.). Sie werden im Grundbuch eingetragen und berechtigen eine Person, eine Immobilie zu nutzen, ohne deren Eigentümerin oder Eigentümer zu sein. Der entscheidende Punkt: Beide Rechte bleiben auch nach einem Verkauf bestehen. Der Käufer übernimmt die Liegenschaft also mitsamt der eingetragenen Belastung.

Was ist ein Wohnrecht?

Das Wohnrecht gibt der berechtigten Person das Recht, eine Immobilie (oder Teile davon) selbst zu bewohnen. Es ist höchstpersönlich, das heisst, es kann weder übertragen noch vererbt werden. Eine Vermietung an Dritte ist ohne ausdrückliche Vereinbarung nicht gestattet. Das Wohnrecht erlischt spätestens mit dem Tod der berechtigten Person.

Typisches Beispiel: Ein Ehepaar (beide 72 Jahre alt) verkauft das Einfamilienhaus an die Tochter, lässt sich aber ein lebenslanges Wohnrecht im Grundbuch eintragen. So bleibt das Paar im Haus wohnen, während die Tochter bereits Eigentümerin wird.

Was ist eine Nutzniessung?

Die Nutzniessung geht weiter als das Wohnrecht. Die berechtigte Person darf die Immobilie nicht nur selbst bewohnen, sondern auch vermieten und die Mieteinnahmen behalten - ohne Zustimmung des Eigentümers. Im Gegenzug trägt der Nutzniesser in der Regel die laufenden Unterhaltskosten. Die Nutzniessung kann lebenslang oder befristet vereinbart werden, darf gemäss ZGB aber nicht länger als 100 Jahre dauern.

Typisches Beispiel: Ein alleinstehender Eigentümer (68) verkauft sein Mehrfamilienhaus, behält sich aber die Nutzniessung vor. Er bewohnt eine Wohnung selbst und vermietet die übrigen Einheiten weiterhin - die Mietzinseinnahmen fliessen an ihn.

Wohnrecht vs. Nutzniessung: Die wichtigsten Unterschiede auf einen Blick

KriteriumWohnrechtNutzniessung
Selbst bewohnenJaJa
Vermieten an DritteNur mit Zustimmung des EigentümersJa, ohne Zustimmung
MieteinnahmenKeine (bzw. nur bei Sondervereinbarung)Gehören dem Nutzniesser
ÜbertragbarNein (höchstpersönlich)Ausübung übertragbar, Recht selbst nicht
UnterhaltspflichtGewöhnlicher UnterhaltGewöhnlicher Unterhalt
GrundbucheintragJaJa
ErlöschenTod der berechtigten PersonTod oder vereinbartes Enddatum

Was ist ein Teilverkauf mit Wohnrecht?

Beim Teilverkauf geben Sie nur einen Anteil Ihrer Immobilie ab, in der Regel höchstens die Hälfte, und behalten sich an der ganzen Liegenschaft eine Nutzniessung vor. Sie erhalten den Kaufpreis für den verkauften Anteil sofort, bleiben Miteigentümerin oder Miteigentümer und wohnen weiter wie bisher. Für die Nutzung des verkauften Anteils zahlen Sie dem Käufer ein laufendes Nutzungsentgelt.

Der Unterschied zum Verkauf mit Wohnrecht: Sie geben nicht das ganze Eigentum ab, sondern nur einen Teil. Dafür zahlen Sie laufend, statt den Erlös einmalig zu mindern.

Prüfen Sie vor einem Teilverkauf diese sechs Punkte:

  • Nutzungsentgelt über die ganze Wohndauer. Rechnen Sie das monatliche Entgelt auf die erwarteten Jahre hoch und stellen Sie die Summe dem Sofort-Erlös gegenüber.
  • Anpassungsklauseln. Klären Sie, ob und wie oft der Käufer das Entgelt erhöhen darf.
  • Wertsteigerung. Ein späterer Wertzuwachs fällt anteilig dem Käufer zu, nicht Ihnen allein.
  • Kosten beim späteren Gesamtverkauf. Viele Anbieter verlangen dann ein zusätzliches Entgelt oder sichern sich einen Mindesterlös zu.
  • Unterhalt und Nebenkosten. Halten Sie schriftlich fest, wer welche Reparaturen trägt.
  • Die Alternative. Vergleichen Sie immer mit einer Aufstockung der Hypothek und mit einem Verkauf innerhalb der Familie.

Der Teilverkauf verschafft schnell Liquidität, ist aber über viele Jahre gerechnet oft das teuerste der fünf Modelle. Entscheidend ist nicht der Betrag, den Sie heute erhalten, sondern was nach zehn oder fünfzehn Jahren Nutzungsentgelt davon übrig bleibt. Lassen Sie sich die Gesamtrechnung vom Anbieter schriftlich geben und von einer unabhängigen Fachperson prüfen.

Kann ich mein Haus an die Bank verkaufen und wohnen bleiben?

Nein. Schweizer Banken kaufen keine selbstbewohnten Wohnhäuser, um sie den bisherigen Eigentümern zurückzuvermieten. Wer danach sucht, verfolgt in der Regel eines von zwei Zielen: Kapital aus der Immobilie lösen, ohne auszuziehen, oder die Hypothek im Alter aufstocken.

Kapital lösen, ohne auszuziehen: Dafür sind Wohnrecht, Nutzniessung und Teilverkauf da. Käufer sind dann Private, Familienangehörige oder spezialisierte Anbieter, nicht die Hausbank.

Hypothek aufstocken: Hier entscheidet die Tragbarkeitsrechnung der Bank. Sie rechnet mit einem kalkulatorischen Zinssatz, der deutlich über dem aktuellen Marktzins liegt, und stellt die so errechneten Kosten Ihrem Einkommen gegenüber. Nach der Pensionierung sinkt das Einkommen auf Rente und Kapitalbezüge. Genau deshalb scheitern viele Aufstockungen im Alter, obwohl die Immobilie längst abbezahlt ist und viel wert ist. Die Immobilie ist nicht das Problem, das Einkommen ist es.

Wer eine Aufstockung bereits abgelehnt bekommen hat, findet in den drei Modellen oben die realistische Alternative. Mehr zur Hypothek beim Verkauf lesen Sie im Beitrag Hypothek ablösen oder verlängern.

Wie wirkt sich ein Wohnrecht oder eine Nutzniessung auf den Verkaufspreis aus?

Ein zentraler Aspekt: Beide Rechte mindern den Verkehrswert der Immobilie. Denn der Käufer kann die Liegenschaft erst uneingeschränkt nutzen, wenn das Recht erlischt. Die Wertminderung wird in der Regel anhand folgender Faktoren berechnet:

  • Alter der berechtigten Person (statistische Lebenserwartung)
  • Mietwert der Immobilie (jährlicher Nutzungswert)
  • Kapitalisierungsfaktor (abhängig von Zinssatz und Laufzeit)

Vereinfachtes Rechenbeispiel

Angenommen, eine Liegenschaft hat einen Verkehrswert von CHF 1'200'000. Die 70-jährige Eigentümerin behält sich ein lebenslanges Wohnrecht vor. Der jährliche Mietwert beträgt CHF 36'000. Bei einer statistischen Restlebenserwartung von rund 17 Jahren und einem Kapitalisierungsfaktor von ca. 12,5 ergibt sich:

Wert des Wohnrechts: CHF 36'000 × 12,5 = CHF 450'000

Verkaufspreis (belastet): CHF 1'200'000 - CHF 450'000 = CHF 750'000

Der Käufer zahlt also deutlich weniger, erhält dafür aber eine Immobilie, die er erst in einigen Jahren frei nutzen kann. Die genaue Berechnung sollte immer durch eine professionelle Bewertung erfolgen.

Steuerliche Auswirkungen

Beim Verkauf mit Wohnrecht oder Nutzniessung gibt es steuerliche Besonderheiten, die Sie kennen sollten:

Grundstückgewinnsteuer: Der Verkaufserlös (abzüglich Anlagekosten und Wert des Wohnrechts/der Nutzniessung) unterliegt der kantonalen Grundstückgewinnsteuer. Da der Verkaufspreis tiefer ausfällt, kann auch die Steuerlast geringer sein.

Eigenmietwert: Wer ein Wohnrecht oder eine Nutzniessung hat, muss in der Regel weiterhin den Eigenmietwert als Einkommen versteuern - obwohl die Person nicht mehr Eigentümerin ist.

Vermögenssteuer: Der kapitalisierte Wert des Wohnrechts oder der Nutzniessung wird beim Berechtigten als Vermögen besteuert, nicht mehr die Liegenschaft selbst.

Die steuerlichen Regelungen variieren je nach Kanton erheblich. Eine Beratung durch eine Fachperson ist daher unerlässlich. Weitere Informationen zu verwandten Themen finden Sie auch in unserem Artikel zur Schenkung zu Lebzeiten.

Schritt für Schritt: So gehen Sie beim Verkauf mit Wohnrecht oder Nutzniessung vor

1. Persönliche Situation analysieren

Klären Sie zuerst, welches Modell zu Ihnen passt. Möchten Sie die Immobilie nur selbst bewohnen? Dann genügt ein Wohnrecht. Möchten Sie auch Mieteinnahmen erzielen? Dann ist die Nutzniessung die richtige Wahl.

2. Immobilie professionell bewerten lassen

Eine fundierte Bewertung ist die Basis für eine faire Preisfindung. Nur so lässt sich der Wert des einzutragenden Rechts korrekt berechnen und vom Verkehrswert abziehen.

3. Rechtliche Beratung einholen

Lassen Sie den Vertrag von einem Notar oder einer spezialisierten Anwältin aufsetzen. Folgende Punkte sollten klar geregelt sein:

  • Umfang des Rechts (ganze Liegenschaft oder Teile?)

  • Unterhaltspflichten (wer zahlt was?)

  • Nebenkosten und Versicherungen

  • Bedingungen für ein vorzeitiges Erlöschen

4. Grundbucheintrag sicherstellen

Das Wohnrecht oder die Nutzniessung muss zwingend im Grundbuch eingetragen werden. Nur so ist das Recht gegenüber Dritten - also auch gegenüber einem neuen Eigentümer - geschützt.

5. Verkauf durchführen

Der eigentliche Verkaufsprozess unterscheidet sich nicht grundlegend von einem regulären Immobilienverkauf. Allerdings ist der Käuferkreis eingeschränkt, da nicht jeder Interessent eine belastete Liegenschaft erwerben möchte. Häufig findet der Verkauf innerhalb der Familie statt. Wie lange ein Verkauf typischerweise dauert, erfahren Sie in unserem Beitrag Wie lange dauert ein Immoverkauf?.

Häufige Fehler und wie Sie sie vermeiden

Kein Grundbucheintrag: Ohne Eintrag ist das Recht bei einem Weiterverkauf nicht geschützt. Bestehen Sie immer auf die Eintragung.

Unklare Kostenregelung: Definieren Sie präzise, wer für Reparaturen, Versicherungen und Nebenkosten aufkommt. Beim Wohnrecht trägt der Eigentümer den ausserordentlichen Unterhalt, beim Nutzniessungsrecht der Nutzniesser den gewöhnlichen Unterhalt.

Fehlende steuerliche Planung: Lassen Sie sich vor dem Verkauf steuerlich beraten, um böse Überraschungen bei der Steuererklärung zu vermeiden.

Emotionale Entscheidungen: Gerade bei Verkäufen innerhalb der Familie können Konflikte entstehen. Eine neutrale Fachperson hilft, sachlich zu bleiben.

Für wen eignet sich dieses Modell besonders?

Der Verkauf mit Wohnrecht oder Nutzniessung ist vor allem für ältere Eigentümerinnen und Eigentümer interessant, die:

  • Kapital für den Lebensabend freisetzen möchten

  • die Liegenschaft innerhalb der Familie weitergeben wollen

  • weiterhin im vertrauten Zuhause leben möchten

  • die Erbschaftsplanung frühzeitig regeln wollen

Wer nur einen Teil des Kapitals braucht und den Rest der Immobilie behalten möchte, prüft zusätzlich den Teilverkauf weiter oben. Wer sich vertieft mit dem Thema Wohnen im Alter beschäftigen möchte, findet mehr im Artikel Bis 2040 fehlen 393'000 Wohnungen: Wohnen im Alter heute vorbereiten.

Fazit: Gut geplant ist halb verkauft

Ein Immobilienverkauf mit Wohnrecht, Nutzniessung oder als Teilverkauf vereint finanzielle Sicherheit und Wohnqualität im Alter. Entscheidend ist die Reihenfolge: zuerst der Verkehrswert, dann das Modell, dann die rechtliche und steuerliche Ausgestaltung. Wer umgekehrt vorgeht, kann nicht beurteilen, was er für das Wohnenbleiben aufgibt.

Die Bewertung Ihrer Immobilie erhalten Sie über avendo digital und kostenlos. Die Einschätzung Ihrer persönlichen Situation und die Begleitung durch den Verkauf übernimmt danach ein regionaler Experte aus dem avendo-Netzwerk.

Questions fréquentes

Kann ich mein Haus in der Schweiz verkaufen und trotzdem darin wohnen bleiben?
Ja, ein Hausverkauf mit Wohnenbleiben ist in der Schweiz über ein im Grundbuch eingetragenes Wohnrecht oder eine Nutzniessung möglich. Beide sind Dienstbarkeiten nach Schweizer Recht (ZGB Art. 745 ff. bzw. Art. 776 ff.) und bleiben auch nach dem Verkauf bestehen; der Käufer übernimmt die Liegenschaft mitsamt der Belastung. So lösen Eigentümer Kapital aus der Immobilie und bleiben im vertrauten Zuhause.
Was ist der Unterschied zwischen Wohnrecht und Nutzniessung?
Das Wohnrecht erlaubt der berechtigten Person nur, die Immobilie selbst zu bewohnen; es ist höchstpersönlich, nicht übertragbar, und eine Vermietung an Dritte ist ohne ausdrückliche Vereinbarung nicht gestattet. Die Nutzniessung geht weiter: Der Nutzniesser darf die Immobilie auch vermieten und die Mieteinnahmen behalten, trägt dafür in der Regel die laufenden Unterhaltskosten. Die Nutzniessung darf maximal 100 Jahre dauern.
Wie wirkt sich ein Wohnrecht auf den Verkaufspreis einer Immobilie aus?
Ein Wohnrecht mindert den Verkehrswert einer Immobilie, weil der Käufer die Liegenschaft erst nach dem Erlöschen des Rechts uneingeschränkt nutzen kann. Berechnet wird die Wertminderung aus dem Alter der berechtigten Person, dem jährlichen Mietwert und einem Kapitalisierungsfaktor. Beispiel: Bei einem Verkehrswert von CHF 1'200'000 und einem Wohnrechtswert von CHF 450'000 beträgt der belastete Verkaufspreis noch CHF 750'000.
Muss ein Wohnrecht oder eine Nutzniessung im Grundbuch eingetragen werden?
Ja, das Wohnrecht oder die Nutzniessung muss zwingend im Grundbuch eingetragen werden. Nur mit dem Grundbucheintrag ist das Recht gegenüber Dritten geschützt, also auch gegenüber einem neuen Eigentümer nach einem Weiterverkauf. Ohne Eintrag besteht kein Schutz. Verkäufer sollten daher immer auf die Eintragung bestehen und den Vertrag von einem Notar oder einer spezialisierten Anwältin aufsetzen lassen.
Was ist ein Teilverkauf einer Immobilie?
Beim Teilverkauf geben Sie nur einen Anteil Ihrer Immobilie ab, in der Regel höchstens die Hälfte, und behalten sich an der ganzen Liegenschaft eine Nutzniessung vor. Sie erhalten den Kaufpreis für den verkauften Anteil sofort und wohnen weiter wie bisher. Für die Nutzung des verkauften Anteils zahlen Sie dem Käufer ein laufendes Nutzungsentgelt. Entscheidend ist die Rechnung über die gesamte erwartete Wohndauer, nicht der Sofort-Erlös.
Kann ich mein Haus an die Bank verkaufen und darin wohnen bleiben?
Nein. Schweizer Banken kaufen keine selbstbewohnten Wohnhäuser, um sie den bisherigen Eigentümern zurückzuvermieten. Wer danach sucht, hat meist eines von zwei Zielen: Kapital aus der Immobilie lösen, ohne auszuziehen, oder die Hypothek im Alter aufstocken. Für das erste Ziel eignen sich Wohnrecht, Nutzniessung oder ein Teilverkauf. Für das zweite entscheidet die Tragbarkeitsrechnung der Bank.
Für wen lohnt sich ein Immobilienverkauf mit Wohnrecht oder Nutzniessung?
Der Verkauf mit Wohnrecht oder Nutzniessung eignet sich vor allem für ältere Eigentümerinnen und Eigentümer, die Kapital für den Lebensabend freisetzen, die Liegenschaft innerhalb der Familie weitergeben, weiterhin im vertrauten Zuhause leben oder die Erbschaftsplanung frühzeitig regeln möchten. Wer die Immobilie nur selbst bewohnen will, wählt das Wohnrecht; wer zusätzlich Mieteinnahmen erzielen möchte, die Nutzniessung.
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Daniel Schüpfer

Daniel Schüpfer

Mitgründer, Strategie & Marketing